Der Architektenvertrag umfasst Teilleistungen wie etwa die Projektierung, das Erstellen von Kostenvoranschlägen und Plänen, die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen, die Bauleitung und die Durchführung der Garantiearbeiten.
Müssen Ansprüche aus einem Architektenvertrag geprüft werden, ist nach der Bundesgerichtspraxis für jede dieser Teilleistungen zu prüfen, ob sie dem Auftragsrecht oder Werkvertragsrecht untersteht. Je nach Einordnung einer Teilleistung sind im konkreten Fall die Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Ansprüchen ganz unterschiedlich.
Wer einen Auftrag übernimmt, verpflichtet sich, diesen mit der gehörigen Sorgfalt seines Berufsstandes auszuführen. Er ist der Partner und Vertrauter des Auftraggebers. Er schuldet ihm eine Beratung und Auftragserfüllung nach bestem professionellem Wissen und Gewissen, aber er schuldet ihm keinen Erfolg. Kein Arzt kann z.B. einen Heilungserfolg garantieren. Wegen des Vertrauensverhältnisses kann ein Auftrag jederzeit aufgelöst werden. Erfolgt dies zur Unzeit, wird Schadenersatz geschuldet. Die Haftung aus Auftrag verjährt im Architektenrecht nach 10 Jahren.
Anders als beim Auftrag verspricht der Unternehmer dem Besteller im Werkvertrag ein Ergebnis, nämlich das bestellte Werk. Weicht dieses vom Vertrag ab, ist es mangelhaft und muss vom Unternehmer - unabhängig vom Verschulden - unentgeltlich in den vereinbarten Zustand gebracht werden. Haftungsansprüche für ein mangelhaftes Werk verjähren nach einem bzw. fünf Jahren, und ein Vertragsrücktritt ist im Normalfall nur unter Schadloshaltung möglich.
Die meisten Teilleistungen des Architektenvertrags unterstehen dem Auftragsrecht. Auch die Tatsache, dass ein Architektenvertrag jederzeit aufgelöst werden kann, entstammt dem Auftragsrecht.
Bei einzelnen Teilleistungen, so der Herstellung des Plansatzes, schuldet der Architekt jedoch nicht nur eine fachmännische Beratung, sondern ein konkretes messbares Arbeitsergebnis. Weisen die Pläne Fehler auf, sind sie mangelhaft. Diese Mängel müssen nach den Regeln des Werkvertragsrechts gerügt werden, und sie sind nach den Regeln des Werkvertrags durch den Architekten zu beheben.